I. Allgemeines

1.0. Alle unsere Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen den nachstehenden Bedingungen.

Einkaufsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht.

1.1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere zur Abmachungen mit unseren Vertretern, Beauftragten oder Angestellten.

1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen stellen einen wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages dar und gelten auch durch Stillschweigen als angenommen.

II. Lieferung und Versand

Als Leistungsort für die Lieferung gilt auch bei Stellung von Frankopreisen die jeweilige Verladestelle. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers. Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle festgestellte Gewicht, Volumen bzw. die Stückzahl je nach den Abschlußbedingungen maßgebend. Wenn nicht anders vorgeschrieben, wählen wir die preiswerteste Transportart. Auch bei frachtfreier Lieferung bleibt das Risiko des Transportes beim Käufer.

Für die Berechnung von Mengenrabatten ist der jeweilige Auftrag, bei Aufträgen auf Abruf die jeweilige Menge maßgebend.

Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Wird die Ware auf Paletten geliefert, so bleiben diese Paletten unser Eigentum. Sie sind uns zurückzusenden bzw. - zu geben, andernfalls sind wir berechtigt, sie dem Käufer zum handelsüblichen Preis zu berechnen.

III. Preise

3.0. Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung.

3.1. Ergeben sich nach Vertragsabschluß Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung des Preises im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Entsprechendes gilt nicht, wenn der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist und/oder unsere Lieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht wird.

IV. Lieferung und Lieferfristen

4.0. Der Käufer hat uns rechtzeitig die Versandverfügung zu übermitteln. Unsere bestätigten Lieferfristen sind ca- und Abgangstermine. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen.

Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn er mit seiner Nachfristsetzung eine Ablehnungsandrohung angedroht hat.

4.1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang nach, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz zu fordern. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferzeit die verkauften Mengen oder Teile hiervon nicht bezogen oder durch Verschulden des Käufers nicht abgeliefert sind.

Bei Abruf der Lieferung ist eine angemessene Lieferfrist vereinbart, die 3 Wochen nicht unterschreiten darf.

4.2. Unseren Lieferverpflichtungen genügen wir durch die Bereitstellung der Ware im Werk zu Abholung oder durch die Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc.

4.3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Wartezeiten, auch aus positiver Vertragsverletzung, oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt.

4.4. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Lieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten.

4.5. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen.

V. Zahlung

5.0. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch auch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen.

5.1. Für Zahlungen gilt der Skontosatz laut Rechnung / AB. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.

5.2. Für Sonderanfertigungen außerhalb des Standardprogramms gelten die Zahlungskonditionen laut Angebot.

5.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

5.4. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewahr für rechtzeitiges Inkasso oder rechzeitigen Protest übernehmen wir nicht für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewahrung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen. In derartigen Fällen entfällt der eingeräumte Rabatt und alle gewährten Nachlässe. Es gilt dann nur der Brutto-Berechnungswert, wobei dieser Betrag auch als Basis für die Berechnung der Verzugszinsen genommen wird.

5.5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkasso-Vollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt. Eine Zurückbehaltung des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben, oder es sich um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte Gegenforderung handelt.

VI. Rücktritt

6.0 Kommt der Käufer mit der Abnahme der Lieferung in Verzug oder erfüllt er seine Zahlungsverpfl ichtung nach Mahnung nicht, so sind wir nach angemessener Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das gleiche gilt, wenn sich nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für eine fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben. Als Anhaltspunkte dieser Art gelten insbesondere

- Zahlungsverzug und/oder Einstellung, 

- Antrag auf Eröffnung von Vergleichs- oder Konkursverfahren 

- Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, 

- ungünstige Auskünfte durch Bank- bzw. Kreditinstitute oder Auskunfteien. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Rücktritt oder Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften oder Vorauskasse zu verlangen.

 

VII. Gewährleistung Mängelrügen

7.0. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns schriftlich bestätigt wurden

7.1. Im übrigen haften wir für Mängel in der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt:

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Abnahme unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Mängel sind sofort, d.h. unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung der Ware, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen ab Erhalt schriftlich und spezifi ziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpfl ichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.

Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen.

Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware Kaufleuten gegenüber als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer in zurechenbarer Weise den Rechtsschein setzt, er sei Kaufmann.

Nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang erlöschen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

Für die von uns gelieferten Waren leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, nicht jedoch für unsachgemäße Verwendung und Behandlung. Handelsüblich und/oder herstellungstechnisch bedingte qualitative und quantitative Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Für Toleranzen gelten - soweit vorhanden - DIN-Normen und unsere Werksnormen.

Mehrlieferungen bei Sonderanfertigungen und projektweise Lieferung bis zu 15% sind zulässig. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.

Wegen eines Mangels, den wir nach der vorstehenden Bestimmung zu vertreten haben, kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Materials verlangen.

7.2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, Verzug, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden wie Montagekosten oder entgangenen Gewinn etc., sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VIII. Eigentumsvorbehalt

8.0. Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen, gleich aus welchem Rechtsgrund entstandenen bzw. entstehenden Forderungen gegen den Käufer, unser Eigentum. Dies gilt auch für Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Augleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern, sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist vom Käufer ggfs. auf Verlangen vorzuzeigen.

8.1. Der Käufer ist stets widerrufl ich und solange er seinen Verpfl ichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.

Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. wird die Ware an einen Dritten ausgeliefert - gleich in welchem Wert oder Zustand - oder eingebaut, oder vermengt, oder vermischt mit anderen Waren, so tritt der Käufer hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung, oder dem Einbau etc. entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen nebenrechtlichen, einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaus entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.

Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- und verarbeitet oder vermischt oder umgebildet wird, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns - jedoch ohne Gewähr - vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung haben.

Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung oder dem Einbau bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpfl ichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, so ist der Käufer verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht.

Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Käufers gegen seinen Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab.

Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir unser Gläubigerrecht voll ausüben und sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

8.2. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Käufer wie Pfändungen, Sicherungsabtretungen und Übereignungen der Vorbehaltswaren.

8.3. Der Käufer ist verpfl ichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen wie z.B. Pfändungen und jeder Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums, erfolgen sollte.

8.4 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8.5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt innerhalb der durch das Abzahlungsgesetz gezogenen Grenzen nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.

IX. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehung vom Käufer erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

X. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.

XI. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa wirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Sitz des Lieferwerkes. Als Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Scheck und anderer Urkunden, das für Vreden/Westfalen zuständige Gericht vereinbart, wenn der Käufer Kaufmann ist oder er in zurechnender Weise den Rechtsschein gesetzt hat, Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.